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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Personalbereitstellung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Teamforce Human Resources GmbH (im folgenden kurz TF genannt). Sie sind integrierender Bestandteil des Personalüberlassungs-vertrags im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Vorrangig gelten diese Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Absprachen und Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  2. Die Personalbereitstellung durch TF und die Beschäftigung des überlassenen Personals („Dienstnehmer“ u.ä. Bezeichnungen gelten jeweils für Frauen und Männer) durch den Kunden erfolgen unter Berücksichtigung der gültigen gesetzl. Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die besonderen Bedingungen des einzelnen Einsatzes, wie Qualifikationsgrad, Stunden- oder Monatstarif, Beginn und Dauer des Einsatzes etc. werden im Vorhinein schriftlich vereinbart. Diese besonderen Bedingungen gelten für die gesamte Dauer des vereinbarten Personaleinsatzes. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt 30 Tage ab Anbotsdatum. TF behält sich das Recht vor, einen Dienstnehmer durch einen anderen mit gleichwertigen Qualifikationen zu ersetzen bzw. einen anderen Dienstnehmern an Stelle des ursprünglich vorgesehenen einzusetzen.
  4. Anfallende Reisekosten der vom Kunden angeforderten KandidatInnen sowie allfällige Inseratkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die gültigen Sätze lt. BGBL Nr.483/1993 (Ausland) resp. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allg. Gewerbes (Inland) bzw. Km-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise- und Aufenthaltsspesen laut jeweiligen Beleg.
  5. Der dem Kunden zur Verfügung gestellte Dienstnehmer hat mit TF einen Dienstvertrag abgeschlossen, der seine Rechte und Pflichten TF und ihren Kunden gegenüber regelt. Der Dienstnehmer steht zum Kunden in keinem Vertragsverhältnis. Aus diesem Grund hat der Dienstnehmer alle das Vertragsverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer betreffende Fragen TF direkt vorzulegen. Falls der Kunde durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Personaleinsatzes Ort, Arbeitszeit oder Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet TF davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, damit TF ihrem Dienstnehmer selbst neue Anweisungen geben kann.
  6. Gemäß den gegenüber TF eingegangenen Verpflichtungen muss sich der TF-Dienstnehmer in Hinblick auf die Ausführung der ihm anvertrauten Arbeiten genauestens an die Anweisungen des Kunden halten. Er hat seine Arbeit sorgfältig, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften seines Berufes auszuführen. Der Dienstnehmer ist außerdem verpflichtet, sich nach der Betriebsordnung des Kunden zu richten. Der Dienstnehmer ist vertraglich verpflichtet, über alles was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Kunden zur Kenntnis kommt, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  7. Der Kunde verpflichtet sich die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese von den Dienstnehmern richtig gehandhabt werden. Weiters verpflichtet sich der Kunde zum Schutz von Leben und Gesundheit des überlassenen Dienstnehmers alle erforderlichen Maß- nahmen zu treffen und die sich auf seine Tätigkeiten besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen. Insbesondere gilt das ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, alle in der jeweils gültigen Fassung. Der Kunde hat sich auch zu verge- wissern, dass der Dienstnehmer die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften seines Berufs kennt.
  8. Dienstnehmer-Unterlagen (bzw. Kandidatenprofile), die dem Kunden durch TF übermittelt werden, auch wenn diese dem Kunden bereits bekannt sind, bleiben im Eigentum von TF. Diese sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an TF zu retournieren und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden. Wird ein durch TF bereitgestellter Dienstnehmer (bzw. ein für diese Position namhaft gemachter Bewerber) innerhalb von 12 Monaten (ab Namhaftmachung bzw. Einsatzbeginn) direkt durch den Kunden oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat TF Anspruch auf ein Honorar in der Höhe von einem Monatsbruttogehalt. Eventuelle Abweichungen sind dem Angebot zu entnehmen.
  9. Die Dienstnehmer sind sorgfältigst ausgewählt und individuell getestet. Dennoch ist der Kunde angehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Dienstnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn unverzüglich der Geschäftsleitung von TF (niemandem anderen) schriftlich mitzuteilen.
  10. Die Rückstellung des zur Verfügung gestellten Dienstnehmers kann im ersten Vertragsmonat täglich erfolgen, ab dem zweiten Monat ist TF 4 Wochen vor Beendigung des Einsatzes schriftlich zu verständigen. Mit dem Tag der Rückstellung gilt das Vertragsverhältnis zwischen TF und dem Kunden ohne weitere Verpflichtungen für TF als beendet. Analoges gilt für den Fall einer Dienstnehmerkündigung während der Einsatzzeit beim Kunden.
  11. Im übrigen kann TF nur dafür einstehen, dass ihre Dienstnehmer für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzen, die sie dafür befähigt, ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitergehende Haftung besteht für TF nicht. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens am nächsten Tag des die Reklamation begründeten Umstandes vorzubringen und ausschließlich an die Geschäftsleitung von TF (niemandem anderen) schriftlich zu richten. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger Reklamation im Rahmen der Haftung steht TF nur für Nachbesserung ein. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. TF übernimmt grundsätzlich keine Haftung falls der Dienstnehmer mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen und kostbaren Waren zu tun hat, oder falls er die ihm von den Kunden anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien beschädigt. Gegenüber Dritten arbeitet der Dienstnehmer unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Kunden. Es obliegt dem Kunden sämtliche erforderliche Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risken zu schützen.
  12. Es muss vom TF-Personal während des Einsatzes in der Firma des Kunden zumindest die vereinbarte Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der überlassene Dienstnehmer die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (AZG) in der jeweils gültigen Fassung einhält und übernimmt dafür die Haftung. Wünscht der Kunde die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es dazu einer besonderen vorherigen Vereinbarung mit TF. Überstunden sind die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden.
  13. Der Dienstnehmer ist durch TF bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind TF mittels Unfallanzeige unverzüg- lich schriftlich zu melden.
  14. Am Ende jeder Arbeitswoche oder auf Wunsch täglich legt der Dienstnehmer dem Kunden einen Tätigkeitsnachweis über die von ihm beim Kunden geleisteten Arbeitsstunden vor, welchen der Kunde nach Kontrolle mit Stempel und Unterschrift zu versehen hat. Nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, angeordnete Dienstreisen und im voraus vereinbarte Spesen, welche durch die Unterschrift des Kunden auf dem Stundennachweis anerkannt worden sind, werden verrechnet. Der vom Kunden unterzeichnete Tätigkeitsnachweis berechtigt gemäß dem vereinbarten und in den entsprechenden Auftragsbestätigungen angeführten Bedingungen zur Rechnungslegung. Bei Dienstfahrten mit dem Privat-PKW wird das amtliche Kilometergeld verrechnet. Dienstreisen werden entsprechend den gültigen Tages-/Nachtsätzen lt. Kollektivvertrag in Rechnung gestellt.
  15. Die Rechungslegung durch TF erfolgt wöchentlich. Die entsprechenden Beträge enthalten im wesentlichen Lohnzahlungen. Von TF bereitgestellte Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
  16. Die von TF ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt auf dem von TF bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Kunden. Im Verzugsfalle werden sofort fällige Verzugszinsen in der Höhe von 10% per annum für die gesamte Verzugsdauer verrechnet sowie Mahnspesen in der Höhe von EUR 4,- je Mahnung. Insbesondere können laufende oder weitere Aufträge des säumigen Schuldners bis zur Bezahlung der fälligen Beträge zurück- gestellt werden. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Kunde, die bei TF anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten, Barauslagen aus welchem Titel auch immer zu bezahlen. Weiters hat der Kunde neben allfällig gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwalts oder Inkassobüros, insbesondere jedoch die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkasso- institute, BGBL.Nr.141/1996, zu vergüten. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet. Rechnungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Im Falle der Anwendung des Reverse Charge durch den ausländischen Unternehmer, verpflichtet sich dieser, diesen Umsatz im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen und seinem Finanzamt zu melden. Eine evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Personalentwicklung und Human Resources Consulting

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Teamforce Human Resources GmbH (im folgenden kurz TF genannt). Vorrangig gelten diese Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Absprachen und Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  2. Der Leistungsumfang von TF wird für den konkreten Auftrag im schriftlichen Angebot definiert. Der Kunde hat das Recht auf sämtliche im schriftlichen Angebot definierten Dienstleistungen.
  3. Diese Dienstleistungen umfassen im wesentlichen Schulungen (wie z.B. Trainings, Seminare, Workshops, Coachings u.ä.) sowie sämtliche Leistungen im Rahmen des Human Resources Consulting (z.B. Gehälter & Kompensation, Potenzialanalyse, Kommunikations- und andere Beratungen u.ä). TF ist berechtigt, diese Dienstleistungen auch durch geeignete Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperations- partner durchführen zu lassen. „Mitarbeiter“, Teilnehmer“ u.ä. Bezeichnungen in folgenden beziehen sich jeweils auf Frauen und Männer.
  4. Die Kosten bzw. das Honorar für die Dienstleistungen richten sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot schriftlich fixiert werden. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt 30 Tage ab Anbotsdatum.
  5. Anfallende Reisekosten der TF-Berater werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die gültigen Sätze lt. BGBL Nr.483/1993 (Ausland) resp. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allg. Gewerbes (Inland) bzw. Km-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise- und Aufenthaltsspesen laut jeweiligen Beleg.
  6. Der Kunde sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung der Dienstleistungen ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Umsetzung der Dienstleistungen förderliches Arbeiten erlauben. Der Kunde sorgt dafür, dass TF auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kunden und TF bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – um- fassend informiert wird.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge der Umsetzung der Dienstleistungen von TF, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Dokumente und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von TF an Dritte der schriftlichen Zustimmung. Der Urheber- und Leistungsschutz umfasst jegliche schriftliche Unterlagen, soweit sie im Zuge des Angebots-, Konzepts bzw. Auftrags entstehen, erstellt werden, übertra- gen werden oder zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt sämtlicher Trainings- und sonstiger Unterlagen (inkl. Kopien der Flip-Charts) und Mitschriften (auch wenn sie von den Mitarbeitern des Kunden erstellt oder verbessert werden) ist geistiges Eigentum von TF. Der Kunde erhält das eingeschränkte Nutzungsrecht für die Verwendung innerhalb seines Unternehmens für den vorgesehenen Zweck. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von TF zu Werbezwecken durch den Kunden ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt TF zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Dienstleistungen bei vollem Honoraranspruch. TF verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht. Im Hinblick darauf, dass die erbrachten Dienstleistungen geistiges Eigentum von TF sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Kunden und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung – mindestens in doppelter Höhe der vereinbarten Honorare zu leisten.
  8. TF haftet für Schäden nur im Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und maximal bis zum Auftragswert. Insbesondere haftet TF nicht für persönliche Gegenstände von Trainings-/Seminarteilnehmern oder sonstigen involvierten Mitarbeitern des Kunden, für bereitgestellte Lernunterlagen und deren Anwendung sowie für die Anwendungen und Umsetzungen von während der Erbringung der Dienstleistungen erworbenem/n Wissen oder Kenntnissen. Ebenso haftet TF nicht für Krankheiten oder Verletzungen von Trainings-/Seminarteilnehmern oder sonstigen involvierten Mitarbeitern des Kunden, die durch deren eigenes Verschulden – vor allem durch Nichtbeachtungen von Sicherheitshin- weisen durch TF, deren Mitarbeitern oder Kooperationspartnern, entstanden sind. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwalts durchgeführt und der Kunde hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Kunde abgetreten.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, ihm auffallende Mängel unmittelbar der Geschäftsleitung von TF (niemandem anderen) schriftlich mitzuteilen und deren Behebung zuzulassen. TF ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an der Dienstleistung zu beseitigen. Dieser Anspruch des Kunden erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung. Anstelle von Ansprüchen aus Gewährleistung kann nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Im Zuge der Nachbesserung besteht die gleiche Mitwirkungspflicht des Kunden wie beim Auftrag selbst. Wenn der Kunde den Projektfortschritt nicht kontrolliert bzw. den Mangel nicht prompt gemeldet hat und deshalb umfangreiche Nacharbeiten ents- tanden sind, oder wenn es sich bei der Nachbesserung darum handelt, dass der Kunde nun Dienstleistungen detaillierter benötigt, als ursprünglich vereinbart wurde, um seinerseits ein Ziel zu erreichen, ist TF berechtigt, den zusätzlichen Aufwand zu verrechnen.
  10.  TF, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. TF ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen der Erbringung der Dienstleistungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. TF gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
  11. 11.TF hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Kunden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung herausgegebenen Honorarrichtlinien für Unternehmensberater. Wird die Umsetzung der Dienstleistungen nach Beauftragung durch den Kunden verhindert (z.B. wegen Kündigung, Nicht-Gewährung von allfälligen Förderung etc), so gehört TF gleichwohl das vereinbarte volle Honorar. Unterbleibt die Umsetzung der Dienstleistungen durch Umstände, die auf Seiten von TF einen wichtigen Grund darstellen, so hat TF nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. TF kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Erfüllung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von TF berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der TF zustehenden Vergütungen.
  12. Die von TF ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt auf dem von TF bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Kunden. Im Verzugsfalle werden sofort fällige Verzugszinsen in der Höhe von 10% per annum für die gesamte Verzugsdauer verrechnet sowie Mahnspesen in der Höhe von EUR 4,- je Mahnung. Insbesondere können laufende oder weitere Aufträge des säumigen Schuldners bis zur Bezahlung der fälligen Beträge zurückgestellt werden. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Kunde, die bei TF anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten, Barauslagen aus welchem Titel auch immer zu bezahlen. Weiters hat der Kunde neben allfällig gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwaltes oder Inkassobüros, insbesondere jedoch die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkasso- institute, BGBL.Nr.141/1996, zu vergüten. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rech- nungsbeträge angerechnet. Rechnungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Im Falle der Anwendung des Reverse Charge durch den ausländischen Unternehmer verpflichtet sich dieser, diesen Umsatz im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen und seinem Finanzamt zu melden. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Personalentwicklung und Human Resources Consulting

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Teamforce Human Resources GmbH (im folgenden kurz TF genannt). Vorrangig gelten diese Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Absprachen und Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  2. Der Leistungsumfang von TF wird für den konkreten Auftrag im schriftlichen Angebot definiert. Der Kunde hat das Recht auf sämtliche im schriftlichen Angebot definierten Dienstleistungen.
  3. Die Kosten bzw. das Honorar für die Personalsuche bzw. -auswahl richten sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot schriftlich fixiert werden. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt 30 Tage ab Anbotsdatum.
  4. Anfallende Reisekosten der Bewerber („Bewerber“, „Kandidaten“ u.ä. Bezeichnungen im folgenden beziehen sich jeweils auf Frauen und Männer) und der TF-Personalberater sowie allfällige Inseratkosten wer- den zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die gültigen Sätze lt. BGBL Nr.483/1993 (Ausland) resp. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allg. Gewerbes (Inland) bzw. Km-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise- und Aufenthaltsspesen laut jeweiligem Beleg.
  5. TF gewährt ein Nachbesetzungsservice von drei Monaten, gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses. Wird das Dienstverhältnis während dieser Zeit vakant, bemüht sich TF um Nachbesetzung der Position ohne neuerliche Berechnung eines Honorars. Dieses Serviceleistung setzt die vollständige Bezahlung des vereinbarten Honorars für die Erstbesetzung voraus. Anfallende Inseratkosten und Reisekosten lt. Punkt 4 der AGB werden separat verrechnet. Der Nachbesetzungsservice gilt einmalig pro Auftrag und Position und umfasst die Präsentation von bis zu drei, dem ursprünglichen Anforderungsprofil entsprechenden Kandidaten. Eventuelle Abweichungen sind dem Angebot zu entnehmen. Eine honorarfreie Ersatzbeschaffung entfällt bei Vakanz der Position wegen Verstößen gegen das AschG bzw. AVRAG, Arbeitsplatzabbau, Reorganisation, Übernahme, Fusion, Änderung der Aufgabenstellung oder anderen betriebsbedingten Gründen sowie bei Krankheit/Tod des Kandidaten.
  6. Bewerber-Unterlagen, die dem Kunden durch TF übermittelt werden, bleiben im Eigentum von TF. Diese sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an TF zu retournieren und dürfen nicht an Dritte weiter- gegeben oder vervielfältigt werden. Ist ein übermittelter Bewerber dem Kunden bereits bekannt, ist dies TF unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls bleibt der Honoraranspruch von TF davon unberührt. Wird ein durch TF vorgestellter Bewerber innerhalb von 12 Monaten direkt durch den Kunden oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat TF Anspruch auf das gemäß Personalsuchauftrag vereinbarte Honorar.
  7. Die TF Personalsuche und -auswahl ersetzt in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Kunden. Bei Abschluss einer Arbeitsvereinbarung mit einem von TF vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für seine Wahl. TF lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen, als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden.
  8. TF verpflichtet sich, alle ihr vom Kunde übermittelten Daten vertraulich zu behandeln und ihren Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung aufzuerlegen.
  9. Wird die Ausführung des Personalsuchauftrags durch den Kunden verhindert (z.B. wegen Kündigung), so hat TF Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. TF kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Erfüllung ihrer Honoraransprüche abhängig machen.
  10. TF übernimmt Personalanzeigenschaltungen (Inserate) in jenen Medien, die mit dem Kunden im jeweiligen Auftrag vereinbart wurden. Es gilt der jeweils gültige Anzeigentarif des Mediums. TF ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. TF behält sich vor, jederzeit ohne Angaben von Gründen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden oder rechtlichen Schwierigkeiten, von der Durchführung von Aufträgen zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Rahmenvertrags oder eines Vertrags auf wiederholtes Erscheinen von Anzeigen. TF behält sich vor, die Entgegennahme von Aufträgen von einer allfälligen Vorauszahlung abhängig zu machen. Wird die Leistungserbringung aus periodenbezogenen Verträgen aus Gründen unmöglich, die nicht von TF zu vertreten sind (z.B. Insolvenz, Liquidation etc. des Mediums), hat der Kunde gegenüber TF keinen Anspruch auf aliquote Rückzahlung von allfälligen, bereits pauschal für die gesamte Vertragslaufzeit geleisteten Entgelten. In diesem Fall hat der Kunde seine Ansprüche direkt gegenüber jenen Personen oder Gesellschaften geltend zu machen, die die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verursacht haben.
  11. Wünscht der Kunde die Anzeigenschaltung unter Heranziehung von eigenen Druckunterlagen, so hat er diese rechtzeitig in der für das jeweilige Medium erforderlichen Übermittlungsform bereitzustellen. TF haftet nicht für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der schriftlich oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen. TF haftet nicht für die Druckqualität, insbesondere nicht für geringfügige Farbabweichungen gegenüber einer Original-Farbvorlage. TF ist nicht verpflichtet, Druckunterlagen aufzubewahren. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden an diesen übermittelt. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung der Probeauszüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Kosten, die durch erhebliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung der Anzeige sowie der schriftlich oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen entstehen, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  12. TF haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Anzeigentexte. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Anzeige einschließlich sämtlicher Grafiken gegen keinerlei gesetzliche Bestimmung verstößt und frei von Rechten Dritter ist. Sollte TF aufgrund einer derartigen Gesetzes- oder Vertragsverletzung, verursacht durch den Kunden, in Haftung gezogen werden, so ist der Kunde gegenüber TF zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Schäden, die TF aufgrund von durch den Kunden verursachten Wettbewerbs- bzw. Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstößen entstehen, insbesondere für sämtliche Folgeschäden wie Einschaltkosten für Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung TF vom Gericht aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche aus Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach dem Medien- gesetz inklusive sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.
  13.  Eine Zurückziehung bzw. Abänderung von Aufträgen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung des jeweiligen Mediums möglich. Dabei entstehende Kosten werden an den Kunden weiterverrechnet. Stornos bzw. Änderungen müssen vom Kunden prompt schriftlich bestätigt werden.
  14. Werden Anzeigenaufträge oder Anzeigenänderungen telefonisch mitgeteilt, so haftet TF nicht für allfällige Hörfehler. TF haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch das Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tag bzw. durch Druck- und Satzfehler entstehen. Der Kunde ist mit der Übernahme der Rechtschreibung und des Sprachgebrauchs des jeweiligen Mediums einverstanden. TF ist zur Vornahme von Wortkürzungen berechtigt, die den Sinn der Anzeige nicht verändern. Platzierungswünsche sind nur im Fall der Leistung eines Platzierungszuschlags bindend. Bei Wortanzeigen können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden. Konkurrenzausschlüsse auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite werden nach Möglichkeit beachtet, der Kunde hat jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Mängelrügen sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige geltend zu machen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einschaltung einer Ersatzanzeige. Im übrigen haftet TF nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Fehler und nur bis zur Höhe der Kosten des konkreten Auftrags.
  15. Die von TF ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt auf dem von TF bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Kunden. Im Verzugsfalle werden sofort fällige Verzugszinsen in der Höhe von 10% per annum für die gesamte Verzugsdauer verrechnet sowie Mahnspesen in der Höhe von EUR 4,- je Mahnung. Insbesondere können laufende oder weitere Aufträge des säumigen Schuldners bis zur Bezahlung der fälligen Beträge zurückgestellt werden. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Kunde, die bei TF anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten, Barauslagen aus welchem Titel auch immer zu bezahlen. Weiters hat der Kunde neben allfällig gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwaltes oder Inkassobüros, insbesondere jedoch die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBL.Nr.141/1996, zu vergüten. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet. Rechnungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Änderungen der Anzeigenpreise treten auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft. Im Falle der Anwendung des Reverse Charge durch den ausländischen Unternehmer verpflichtet sich dieser, diesen Umsatz im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen und seinem Finanzamt zu melden. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

BA-CA, BLZ 12000 DVR 1059939, Konto 0141-50007/00 FN 194784y
Gerichtsstand: Handelsgericht Wien, Ust-IdNummer ATU49738002