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Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag

Sie haben den Bewerbungsprozess hinter sich gelassen, mit Bravour gemeistert und haben auch bereits die mündliche Zusage. 

Bevor Sie allerdings im neuen Unternehmen starten können ist eines unerlässlich: der Arbeitsvertrag.

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Doch was ist überhaupt ein Arbeitsvertrag und ist er für das Dienstverhältnis unabdingbar?

Der Arbeitsvertrag ist sogar sehr wichtig für ein Dienstverhältnis, denn er regelt sowohl Rechte als auch Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (soweit es durch das Gesetz oder den Kollektivvertrag nicht zwingend festgelegt wird).

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht im Grunde genommen in der Bezahlung des Entgelts und die des Arbeitnehmers in der Arbeitsleistung.

Der Arbeitsvertrag hat Einfluss auf das gesamte Arbeitsleben im Betrieb. Man sollte ihm daher hohe Bedeutung zumessen.

Wie kommt ein Arbeitsvertrag zu Stande?

Ein Arbeitsvertrag ist im Grunde genommen an keine Form gebunden. D.h. man kann ihn schriftlich, mündlich oder durch eine „schlüssige Handlung“ (Jemand erbringt eine Arbeitsleistung die ein anderer annimmt) abschließen. Wenn es jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest einen Dienstzettel aushändigen. Wenn der Arbeitgeber keinen Dienstzettel aushändigt, so fordern Sie ihn schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes dazu auf. Wenn die Aushändigung dennoch nicht geschieht, können Sie diesen mittels Klage im Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen.

Prinzipiell ist es ratsam, den Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Denn dann hat man später auch einen juristischen Nachweis darüber, was mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde.

Welche Vertragstypen gibt es?

Bevor man den Arbeitsvertrag „aufsetzt“ sollte vereinbart werden, welcher Vertragstyp zum Einsatz kommt. Soll es ein befristeter oder unbefristeter sein. Bei einem unbefristeten etwa wird das Arbeitsverhältnis nach einer bestimmten Zeit oder Zweck wieder beendet.

Spezielle Regelungen für den Arbeitsvertrag gelten, wenn die Arbeit eine Tätigkeit im Ausland beinhaltet. Dann gelten grundsätzlich die Bestimmungen des jeweiligen Landes.

Was sollte im Arbeitsvertrag enthalten sein?
(Es müssen nicht alle Punkte enthalten sein)

  • Stellenbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung
  • Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnis
  • Probezeit
  • Bezahlung
  • Arbeitszeit und Arbeitsort
  • Überstunden
  • Urlaub
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Kündigungsfristen
  • Nebenberufliche Tätigkeiten
  • Geheimhaltungspflichten
  • Konkurrenzklauseln

Doch was ist, wenn Vereinbartes geändert wird?

Jede Änderung, die sich auf den Inhalt des Dienstzettels bezieht, muss der Dienstgeber innerhalb eines Monats schriftlich mitteilen. Einzelvertragliche Änderungen können nur in beidseitigem Einverständnis geändert werden. Wenn der Dienstgeber ohne Einverständnis eine Änderung vornimmt, so sollte man unverzüglich schriftlich widersprechen.  Ausnahmen sind etwa Änderungen, die sich durch neue gesetzliche kollektivvertragliche Bestimmungen ergeben.

Sollte trotz guter Vorbereitung dennoch einmal etwas schief gehen, dann wenden Sie sich am besten an die zuständige Arbeiterkammer.

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